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   BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18   

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https://dejure.org/2020,31288
BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18 (https://dejure.org/2020,31288)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2020 - XI ZR 648/18 (https://dejure.org/2020,31288)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 (https://dejure.org/2020,31288)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18
    Denn zwischen dem Nettodarlehensbetrag und der geleisteten Anzahlung einerseits und der dem Darlehensgeber eingeräumten Sicherheit andererseits besteht grundsätzlich keine wirtschaftliche Identität (vgl. zur Grundschuld Senatsbeschluss vom 3. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und 4).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 305/14

    Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Gegenstandswerts; Frist für

    Auszug aus BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18
    Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 11. Februar 2020 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden.
  • BGH, 24.07.2018 - XI ZR 740/17

    Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18
    Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 11. Februar 2020 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden.
  • BGH, 26.05.2020 - XI ZR 414/19

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bzgl. Erreichens der mit

    Auszug aus BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18
    a) Der Wert des Antrags zu 1, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.483,97 EUR (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, juris und vom 25. August 2020 - XI ZR 108/20, juris).
  • BGH, 24.03.2020 - XI ZR 311/18

    Berücksichtigen des Werts des Hilfsantrags bei der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18
    Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 11. Februar 2020 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden.
  • BGH, 25.08.2020 - XI ZR 108/20

    Wirtschaftliche Bedeutung des Antrags auf Feststellung eines Annahmeverzugs?

    Auszug aus BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18
    a) Der Wert des Antrags zu 1, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.483,97 EUR (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, juris und vom 25. August 2020 - XI ZR 108/20, juris).
  • OLG Hamm, 14.08.2023 - 31 U 125/21

    Örtliche Zuständigkeit; negative Feststellungsklage; Zahlungsklage;

    Zu berücksichtigen war zunächst der zuletzt gestellte Antrag zu 1.a), für den der Nettodarlehensbetrag von 28.990,00 Euro anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 3).

    Dieser Wert wird durch den Antrag zu 1. aus der Berufungsbegründungsschrift vom 29. November 2021 nur insoweit erhöht, als mit ihm auch eine nicht mitfinanzierte Anzahlung in Höhe von 10.900,00 Euro zurückgefordert worden ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 3) Den weiteren Anträgen des Klägers kommt neben diesen Anträgen kein eigenständiger Wert zu.

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Diese Bewertungsgrundsätze betreffen den Widerruf von "isolierten" Darlehensverträgen (s. BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 196/18, juris Rn. 2) und gelten ohnehin nicht für die Ansprüche nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts, bei denen der Nominalbetrag des Darlehens maßgeblich ist (s. BGH, Beschluss vom 07.04.15 - XI ZR 121/14, juris Rn 2 f.; Beschluss vom 21.09.20 - XI ZR 648/18, juris Rn 3); aus ihnen kann daher für die vorliegende Fallgestaltung des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB nichts abgeleitet werden (zutreffend OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn 40).
  • OLG Dresden, 05.11.2020 - 8 U 1084/20

    Rückabwicklungsklage nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung

    Der ursprünglich als Hilfsantrag angekündigte Zahlungsantrag zu Ziffer 2) hat einen Wert von 10.000 EUR, weil ihm neben der Feststellung ein eigenständiger Wert nur insoweit zugekommen wäre, als der Kläger hiermit die nichtkreditierte Anzahlung von 10.000 EUR zurückfordert (BGH, Beschluss vom 21.09.2020 - XI ZR 648/18).
  • OLG Braunschweig, 08.03.2022 - 4 W 9/22

    Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    Dem Zahlungsantrag komme "nur insoweit ein eigenständiger Wert zu, als der Kläger mit ihm eine nicht mitkreditierte Anzahlung [...] zurückgefordert hat" (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 3, juris).
  • OLG München, 04.04.2023 - 19 U 1790/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs

    Der Streitwert des gestellten Feststellungsantrags ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 23.11.2021, Az. XI ZR 159/21; Beschluss v. 21.09.2020, Az. XI ZR 648/18, Rz. 3; Beschluss v. 25.08.2020, Az. XI ZR 108/20) mit der Nettodarlehenssumme - hier ... EUR - und nicht der (streitig) noch offenen Restdarlehensvaluta von ... EUR zu bemessen (BGH, Beschluss v. 12.01.2016, Az. XI ZR 366/15, juris Rz. 10).
  • OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 6 U 133/20

    Widerrufsrecht bei fehlenden Angaben zum Verzugszinssatz

    Der Wert des Antrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr beanspruchen könne, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 3, juris) und ist daher mit 12.900 Euro zu bewerten.
  • OLG Brandenburg, 28.04.2021 - 4 U 171/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.782,38 EUR festgesetzt, dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 3 und vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, Senat, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 4 W 4/20).
  • KG, 21.09.2022 - 8 U 1054/20

    Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf der Vertragserklärung; Zuständigkeit für

    Diese Bewertungsgrundsätze betreffen den Widerruf von "isolierten" Darlehensverträgen (s. BGH, Beschl. v. 04.12.2018 - XI ZR 196/18) und gelten ohnehin nicht für die Ansprüche nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts, bei denen der Nominalbetrag des Darlehens maßgeblich ist (s. BGH, Beschl. v. 7.4.15 - XI ZR 121/14, juris Rn 2 f.; Beschl. v. 21.09.20 - XI ZR 648/18, juris Rn 3; OLG Jena, Beschl. v. 6.4.21 - 5 W 160/19, juris Rn 16 m.N.; OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.21 - 4 U 71/20, juris Rn 129; zur Unterschiedlichkeit der Bewertung Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16.209); aus ihnen kann daher für die vorliegende Fallgestaltung des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB nichts abgeleitet werden (zutr. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn 40).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Der Wert des Feststellungsantrages entspricht dem Nettodarlehensbetrag, hier 51.607,10 Euro (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2020 - XI ZR 648/18 - Rn. 3), hinter dem der zuletzt gestellte Zahlungsantrag zurückbleibt.
  • BGH, 23.11.2021 - XI ZR 159/21

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

    Der Wert der ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage, der mit dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 3), geht nunmehr in den Leistungsanträgen auf, nachdem die Klägerin diese vollständig beziffert hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 103).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2021 - 9 U 79/20

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Örtliche Zuständigkeit für eine negative

  • OLG Stuttgart, 11.11.2022 - 6 U 242/20
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 4 U 4/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages Unzureichende

  • BGH, 14.02.2023 - VIII ZR 268/21

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach dem

  • OLG Braunschweig, 28.02.2023 - 4 U 11/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

  • OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20

    Zulässigkeit einer Berufung bei Entfall der Beschwer durch übereinstimmende

  • BGH, 17.05.2022 - XI ZR 359/21

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

  • OLG Stuttgart, 21.12.2020 - 6 U 233/20

    Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung: Unzureichende Angaben über die

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2021 - 9 W 10/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Widerruf der auf den Abschluss eines

  • LG Düsseldorf, 24.03.2022 - 8 O 178/21
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